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Kündigungsfristen und Verfalltage in der Schweiz: Kanton für Kanton

Kündigungsfristen variieren je nach Kanton. Was in Zürich, Bern, Basel und anderen Kantonen gilt.

Redaktion umzugsfirma-buchen.blog 8. May 2026 7 Min. Lesezeit

Die Kündigungsfrist und die Verfalltage sind in der Schweiz nicht überall gleich. Der Mietvertrag definiert sie, aber er muss sich an die gesetzlichen Mindestfristen halten. Wer sie nicht kennt, riskiert Mietzahlungen für eine Wohnung, die er schon verlassen hat.

Gesetzliche Mindestfrist

Die Mindestkündigungsfrist für Wohnungen beträgt 3 Monate (OR Art. 266c). Das bedeutet: Deine Kündigung muss mindestens 3 Monate vor dem gewünschten Auszugstermin beim Vermieter eingetroffen sein.

Verfalltage: Was das ist

Verfalltage sind die Termine, auf die eine Kündigung wirksam werden kann. Der Mietvertrag definiert sie. Wenn der Vertrag schweigt, gelten die ortsüblichen Verfalltage der Gemeinde oder des Kantons.

Kanton Zürich

Ortsübliche Verfalltage: 31. März und 30. September. In der Stadt Zürich gilt teilweise auch der 30. Juni. Frist: 3 Monate.

Kanton Bern

Traditionell: 31. März und 30. September. Frist: 3 Monate.

Kanton Basel-Stadt und Basel-Landschaft

Verfalltage: 31. März und 30. September. Frist: 3 Monate.

Kanton Luzern

Keine besonderen ortsüblichen Daten — es gelten die im Vertrag definierten Termine. Häufig: Ende jedes Monats mit 3 Monaten Frist.

Kanton Genf

Verfalltage: 31. März, 30. Juni und 30. September. Frist: 3 Monate.

Allgemeiner Tipp

Prüfe deinen Mietvertrag genau. Der Vertrag kann strengere (aber nicht mildere) Fristen als das Gesetz vorsehen. Rechne immer vom Eingangsdatum bei der Verwaltung, nicht vom Absendedatum.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient zur allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Rechtsstand: Schweizerisches OR, 2026. Bei konkreten Fragen empfehlen wir den Mieterverband Schweiz.