Ein Mangel in der Mietwohnung — defekte Heizung im Winter, undichtes Dach, Schimmelbefall — ist nicht nur ärgerlich, sondern kann das Wohnen erheblich beeinträchtigen. Der Vermieter ist verpflichtet, Mängel zu beheben.
Was als Mangel gilt
Ein Mangel ist jede Abweichung vom vertragsgemässen Zustand der Wohnung. Typische Beispiele:
- Heizungsausfall im Winter
- Undichte Fenster oder Dächer
- Defekte Küchengeräte (Kühlschrank, Herd)
- Schimmelbefall durch bauliche Mängel
- Lärm durch Bauarbeiten des Vermieters
- Defekte Sanitäranlagen
Wie melden?
- Sofort schriftlich melden (E-Mail mit Lesebestätigung oder eingeschriebener Brief)
- Mangel beschreiben und Fotos beilegen
- Frist setzen (z.B. «Wir bitten um Behebung innert 14 Tagen»)
- Bei dringenden Mängeln (Heizungsausfall, Wasserrohrbruch): Zusätzlich telefonisch melden und sofortige Behebung verlangen
Was wenn der Vermieter nicht reagiert?
- Zweites Schreiben mit Fristsetzung und Ankündigung weiterer Schritte
- Mieterverband einschalten (Beratung und Unterstützung)
- Schlichtungsstelle (kostenlos)
- Recht auf Mietzinsreduktion geltend machen (bei Wertminderung durch den Mangel)
- In extremen Fällen: Miete auf Sperrkonto hinterlegen (OR Art. 259g)
Mietzinsreduktion bei Mängeln
Bei einem erheblichen Mangel (z.B. Heizung fällt 2 Wochen aus) hast du Anspruch auf eine Mietzinsreduktion für den Zeitraum des Mangels. Der Umfang hängt von der Schwere ab — bei einem unbewohnbaren Zustand bis zu 100%.
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