«Du musst vor dem Auszug streichen!» — das hören viele Mieter vom Vermieter. Aber stimmt das rechtlich? Und wenn ja: Was muss gestrichen werden und wer zahlt?
Was das Schweizer Mietrecht sagt
Im Schweizer Mietrecht (OR) ist klar geregelt: Der Mieter schuldet dem Vermieter die Rückgabe der Sache in dem Zustand, der dem vertragsmässigen Gebrauch entspricht. Wände, die durch normalen Gebrauch über viele Jahre verblasst oder leicht verschmutzt sind, fallen unter «normalen Verschleiss» — dafür ist der Mieter nicht verantwortlich.
Wann der Mieter streichen muss
- Der Mietvertrag enthält eine explizite Klausel, dass der Mieter beim Auszug streichen muss
- Der Mieter hat die Wand mit intensiven Farben (z.B. Dunkelrot, Schwarz) gestrichen, ohne Erlaubnis
- Grosse Löcher, starke Flecken (Schimmel, Nikotin, starke Verschmutzung) sind vorhanden
- Die Wohnung wurde in einem frisch gestrichenen Zustand übergeben und der Mieter hat sie stark abgenutzt
Wann der Mieter NICHT streichen muss
- Normale Abnutzung durch jahrelangen Gebrauch (leichtes Verblassen)
- Kleine Nagellöcher von Bildern (maximal eine pro 3 m² gilt als akzeptabel)
- Der Mietvertrag enthält keine entsprechende Klausel
Streitigkeiten und Schlichtung
Wenn der Vermieter zu Unrecht auf einem Anstrich besteht, kannst du dich an den kantonalen Mieterverband oder die Schlichtungsstelle wenden. Die meisten Kantone haben kostenlose oder günstige Schlichtungsverfahren für Mietsachen.
Kosten des Anstrichs
Falls ein Anstrich nötig ist, kannst du entweder selbst streichen (Material ca. CHF 50 bis CHF 150 für eine 3-Zimmer-Wohnung) oder einen Maler beauftragen. Maler verlangen für eine 3-Zimmer-Wohnung meist CHF 800 bis CHF 1'800 — je nach Anzahl Schichten, Malerarbeiten und ob Türen/Fenster auch gestrichen werden.
Sie planen einen Umzug? Auf umzugsfirma-buchen.ch erhalten Sie kostenlose Offerten von geprüften lokalen Partnerfirmen.
Reinigungsfirma finden →