Haustiere in der Mietwohnung sind in der Schweiz ein kompliziertes Thema. Rechtlich ist es dem Vermieter nicht generell erlaubt, Haustiere zu verbieten — aber er kann beim Auszug erhöhte Reinigungskosten geltend machen, wenn Schäden entstanden sind.
Was Haustiere hinterlassen
- Tierhaare in Böden, Fugen, Lüftungsschlitzen
- Kratzer an Türen, Böden, Tapeten (Katzen)
- Urinflecken und Gerüche im Teppich oder Boden
- Fettflecken (Katzen reiben sich oft an Wänden)
- Allergiegefährdung für Folgenachmieter (Tierallergene in Polstern und Böden)
Was der Vermieter verlangen kann
War ein Haustier vertraglich erlaubt oder toleriert: Der Vermieter kann eine normale Endreinigung verlangen. Spezifische Schäden (Kratzer, Urinflecken, Geruch) kann er als Mieterverantwortung geltend machen — aber er muss den Schaden belegen.
War ein Haustier verboten: Der Vermieter kann umfangreichere Reinigung und Schadenersatz verlangen.
Tierhaare und Allergene entfernen
Tierhaare aus Fugen, Lüftungsschlitzen und Böden entfernen: Staubsauger mit HEPA-Filter, dann Nachwischen. Für Allergene in Teppichen: professionelle Dampfreinigung oder Nassreinigung. Das reicht oft, um eine normale Nachmieter-Situation zu ermöglichen.
Urinflecken und Gerüche
Urin von Hunden oder Katzen in Teppichen oder Holzböden ist schwierig. Enzymatische Reinigungsmittel (z.B. Urine Off) können helfen, aber bei tiefer Eindringung (in den Teppichunterbelag oder ins Holz) ist oft nur ein Austausch möglich. Das geht auf Mieterkosten.
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