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Mietrecht

Renovation der Mietwohnung: Wer zahlt — Mieter, Vermieter oder beide?

Die Küche ist 20 Jahre alt, das Bad veraltet. Muss der Vermieter renovieren — und kann er die Kosten auf die Miete umlegen?

Redaktion umzugsfirma-buchen.blog 12. May 2026 6 Min. Lesezeit

Renovationen in Mietwohnungen sind ein häufiger Streitpunkt. Grundsätzlich ist der Vermieter für den Unterhalt der Wohnung verantwortlich — aber er kann die Kosten unter bestimmten Bedingungen auf den Mieter umlegen.

Werterhaltende vs. wertvermehrende Renovation

Werterhaltend: Ersatz von defekten oder abgenutzten Teilen durch gleichwertige. Beispiel: Alter Kühlschrank wird durch neuen gleichwertigen ersetzt. Diese Kosten trägt der Vermieter — er kann sie NICHT auf die Miete umlegen.

Wertvermehrend: Verbesserung über den bisherigen Standard hinaus. Beispiel: Einfache Küche wird durch Luxusküche ersetzt. Diese Kosten kann der Vermieter teilweise auf die Miete umlegen (Mietzinserhöhung).

Wann der Vermieter renovieren muss

Wenn Bestandteile der Wohnung ihre Lebensdauer erreicht haben (gemäss paritätischer Lebensdauertabelle), muss der Vermieter sie ersetzen — auf seine Kosten. Typische Lebensdauern:

  • Küche (Einrichtung): 20 bis 25 Jahre
  • Badezimmer: 25 bis 30 Jahre
  • Bodenbeläge: 15 bis 40 Jahre (je nach Material)
  • Wandanstrich: 8 bis 15 Jahre

Recht auf Mietzinsreduktion während der Renovation

Wenn die Renovation erhebliche Beeinträchtigungen verursacht (Lärm, Staub, eingeschränkte Nutzung), hast du als Mieter Anspruch auf eine Mietzinsreduktion während der Bauzeit. Die Höhe hängt vom Ausmass der Beeinträchtigung ab — 10 bis 50% sind üblich.

Mietzinserhöhung nach Renovation

Bei wertvermehrenden Investitionen darf der Vermieter die Miete erhöhen — aber nur um den Anteil, der den wertvermehrenden Teil betrifft. Die Erhöhung muss schriftlich angekündigt und begründet werden. Du kannst sie bei der Schlichtungsstelle anfechten.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient zur allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Rechtsstand: Schweizerisches OR, 2026. Bei konkreten Fragen empfehlen wir den Mieterverband Schweiz.