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Mietrecht

Kleine Reparaturen in der Mietwohnung: Was der Mieter selbst zahlen muss

Wer zahlt den tropfenden Wasserhahn oder den defekten Lichtschalter? Die Regeln für kleine Reparaturen.

Redaktion umzugsfirma-buchen.blog 22. April 2026 5 Min. Lesezeit

«Das ist Mietersache!» — diesen Satz hören viele Mieter, wenn sie den Vermieter um eine Reparatur bitten. Aber stimmt das? Was muss der Mieter wirklich selbst zahlen?

Der «kleine Unterhalt»

Das Mietrecht unterscheidet zwischen grossem Unterhalt (Vermietersache) und kleinem Unterhalt (Mietersache). Der kleine Unterhalt umfasst einfache Reparaturen und Wartungsarbeiten, die der Mieter ohne Fachkenntnisse und mit geringem Aufwand selbst erledigen kann.

Was zum kleinen Unterhalt gehört

  • Glühbirnen und Leuchtmittel ersetzen
  • Dichtungen an Wasserhähnen austauschen
  • Sicherungen ersetzen
  • Verstopfungen im Abfluss beseitigen (durch eigenes Verschulden)
  • Türschwellen ölen
  • Storen-Lamellen reinigen

Kostenlimit: Es gibt keine offizielle Grenze, aber in der Praxis gelten Reparaturen bis CHF 100 bis CHF 200 als kleiner Unterhalt.

Was Vermietersache ist

  • Defekte Heizung
  • Kaputte Fenster (sofern nicht vom Mieter verursacht)
  • Defekte Küchengeräte (Kühlschrank, Geschirrspüler)
  • Schimmelbeseitigung bei Baumängeln
  • Defekte Sanitäranlagen

Im Zweifelsfall

Wenn du unsicher bist, ob eine Reparatur deine Sache ist: Frag beim Mieterverband nach. Eine kurze telefonische Beratung klärt die Lage.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient zur allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Rechtsstand: Schweizerisches OR, 2026. Bei konkreten Fragen empfehlen wir den Mieterverband Schweiz.