Du ziehst ein und der Mietpreis liegt deutlich über dem, was der Vormieter gezahlt hat — oder über dem Durchschnitt der Gegend. In der Schweiz hast du das Recht, den Anfangsmietzins als missbräuchlich anzufechten.
Wann gilt ein Mietzins als missbräuchlich?
Ein Mietzins ist missbräuchlich, wenn er:
- Erheblich über den orts- oder quartierüblichen Mieten liegt
- Dem Vermieter einen übermässigen Ertrag verschafft (Rendite über dem erlaubten Satz)
- Auf einem offensichtlich übersetzten Kaufpreis beruht
Frist: 30 Tage
Du musst den Anfangsmietzins innert 30 Tagen nach Erhalt der Schlüssel bei der kantonalen Schlichtungsstelle anfechten. Diese Frist ist strikt — wer sie verpasst, hat das Recht verwirkt.
So gehst du vor
- Prüfe: Was hat der Vormieter gezahlt? (Frag beim Vermieter oder der Verwaltung)
- Vergleiche mit dem Mietspiegel deiner Gemeinde (Mieterverband hat Daten)
- Konsultiere den Mieterverband für eine Einschätzung
- Reiche innert 30 Tagen ein Schlichtungsgesuch bei der zuständigen Schlichtungsbehörde ein
Was bringt es?
Wenn die Schlichtungsstelle den Mietzins als missbräuchlich beurteilt, wird er rückwirkend gesenkt. Bei einer Senkung von CHF 200 pro Monat sparst du CHF 2'400 pro Jahr — für die gesamte Mietdauer.
Risiko?
Das Verfahren ist kostenlos und hat keine negativen Konsequenzen für das Mietverhältnis. Der Vermieter darf dir deshalb nicht kündigen. Das ist gesetzlich geschützt (Art. 271a OR).
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