In der Schweiz gibt es in vielen Mehrfamilienhäusern einen Hauswart oder eine Hauswartung. Diese Kosten können erheblich sein: Ein professioneller externer Hauswartdienst kostet CHF 3 000 bis CHF 8 000 pro Jahr für ein mittelgrosses Mehrfamilienhaus. Doch nicht der gesamte Betrag darf als Nebenkosten an die Mieter weitergegeben werden.
Die Grundregel: Betrieb vs. Unterhalt
Gemäss Schweizer Mietrecht (Art. 257a OR) dürfen nur Betriebskosten als Nebenkosten verrechnet werden — nicht aber Unterhalts- und Reparaturkosten. Beim Hauswart gilt dasselbe Prinzip: Tätigkeiten, die den laufenden Betrieb der Liegenschaft sicherstellen, sind verrechenbar. Arbeiten, die zum Substanzerhalt oder zur Wertsteigerung dienen, muss der Vermieter selbst tragen.
Erlaubte Hauswart-Nebenkosten
- Reinigung von Treppenhaus, Waschküche und Gemeinschaftsräumen
- Winterdienst (Schneeräumung, Streuen)
- Rasenmähen, Hecken schneiden, Aussenbereich pflegen
- Kehrichtentsorgung, Containerreinigung
- Kleinstarbeiten bis ca. CHF 150 pro Einsatz (Glühbirne ersetzen etc.)
- Überwachung von technischen Anlagen (Kontrollfunktion)
Nicht erlaubte Hauswart-Kosten
- Reparaturen an Leitungen, Bodenbelägen, Fenstern
- Malerarbeiten und Renovationen
- Installation neuer Geräte oder Anlagen
- Private Erledigungen des Vermieters durch den Hauswart
- Hauswart-Lohnkosten für Tätigkeiten an leerstehenden Wohnungen
Wie die Kosten aufgeteilt werden
Wenn ein Hauswart sowohl zulässige als auch unzulässige Tätigkeiten ausführt, muss der Vermieter eine Aufteilung vornehmen — in der Regel 50/50 oder nach nachgewiesenen Stunden. Verlangen Sie im Zweifelsfall eine Stundenaufstellung. Pauschale Abgeltungen ohne Stundennachweis sind bei mehr als CHF 1 500 pro Jahr im Einzelfall anzufechten.
Tipp: Im Mietvertrag nachschauen
Hauswart-Kosten müssen im Mietvertrag oder einem separaten Nebenkosten-Anhang explizit aufgeführt sein. Fehlt die entsprechende Vereinbarung, darf der Vermieter gar nichts verrechnen. Prüfen Sie Ihren Mietvertrag genau.
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