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Hauswart-Kosten als Nebenkosten — was erlaubt ist

Der Hauswart kostet Geld — aber nicht alles darf auf die Mieter abgewälzt werden. Welche Hauswart-Leistungen zulässige Nebenkosten sind und welche der Vermieter selbst tragen muss.

Redaktion umzugsfirma-buchen.blog 17. May 2026 7 Min. Lesezeit

In der Schweiz gibt es in vielen Mehrfamilienhäusern einen Hauswart oder eine Hauswartung. Diese Kosten können erheblich sein: Ein professioneller externer Hauswartdienst kostet CHF 3 000 bis CHF 8 000 pro Jahr für ein mittelgrosses Mehrfamilienhaus. Doch nicht der gesamte Betrag darf als Nebenkosten an die Mieter weitergegeben werden.

Die Grundregel: Betrieb vs. Unterhalt

Gemäss Schweizer Mietrecht (Art. 257a OR) dürfen nur Betriebskosten als Nebenkosten verrechnet werden — nicht aber Unterhalts- und Reparaturkosten. Beim Hauswart gilt dasselbe Prinzip: Tätigkeiten, die den laufenden Betrieb der Liegenschaft sicherstellen, sind verrechenbar. Arbeiten, die zum Substanzerhalt oder zur Wertsteigerung dienen, muss der Vermieter selbst tragen.

Erlaubte Hauswart-Nebenkosten

  • Reinigung von Treppenhaus, Waschküche und Gemeinschaftsräumen
  • Winterdienst (Schneeräumung, Streuen)
  • Rasenmähen, Hecken schneiden, Aussenbereich pflegen
  • Kehrichtentsorgung, Containerreinigung
  • Kleinstarbeiten bis ca. CHF 150 pro Einsatz (Glühbirne ersetzen etc.)
  • Überwachung von technischen Anlagen (Kontrollfunktion)

Nicht erlaubte Hauswart-Kosten

  • Reparaturen an Leitungen, Bodenbelägen, Fenstern
  • Malerarbeiten und Renovationen
  • Installation neuer Geräte oder Anlagen
  • Private Erledigungen des Vermieters durch den Hauswart
  • Hauswart-Lohnkosten für Tätigkeiten an leerstehenden Wohnungen

Wie die Kosten aufgeteilt werden

Wenn ein Hauswart sowohl zulässige als auch unzulässige Tätigkeiten ausführt, muss der Vermieter eine Aufteilung vornehmen — in der Regel 50/50 oder nach nachgewiesenen Stunden. Verlangen Sie im Zweifelsfall eine Stundenaufstellung. Pauschale Abgeltungen ohne Stundennachweis sind bei mehr als CHF 1 500 pro Jahr im Einzelfall anzufechten.

Tipp: Im Mietvertrag nachschauen

Hauswart-Kosten müssen im Mietvertrag oder einem separaten Nebenkosten-Anhang explizit aufgeführt sein. Fehlt die entsprechende Vereinbarung, darf der Vermieter gar nichts verrechnen. Prüfen Sie Ihren Mietvertrag genau.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient zur allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Rechtsstand: Schweizerisches OR, 2026. Bei konkreten Fragen empfehlen wir den Mieterverband Schweiz.